Vereinssatzung
Des Fischerei – Vereins Seebach e. V.

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Fischereiverein Seebach e. V., gegründet am 23. Juli 1971, hat seinen Sitz in Seebach.

2. Der Gerichtsstand ist Deggendorf.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschn.
    „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.“

4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzes. Der Satzungszweck
    wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung und Erhaltung sowie den Schutz und die Pflege von
    Gewässern. Weiter soll durch die Maßnahmen und Zielsetzungen des Vereins im Interesse der
    Allgemeinheit und der Mitglieder die Sportfischerei gefördert werden.

5. Der Fischeiverein Seebach e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.

6. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen werden.

 

§2

Leitung des Vereins

1. Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft.

    Der Verein hat als Organe:

    a) Die Vorstandschaft, diese besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Vorstand) und dem 2. Vorsitzenden, sowie
        Vereinsausschuss

        Der Vereinsausschuss besteht aus:

        Dem Schriftführer
        Dem Kassier
        Dem Gewässerwart
        Dem Gerätewart
        Dem Jugendleiter
        Dem 1. Beisitzer
        Dem 2. Beisitzer

    b) Die Hauptversammlung
    c) Die Generalversammlung
    d) Die Schiedsstelle

        Der Verein hat eine gewählte Schiedsstelle zu führen, bestehend aus:

        1 Mann – Vorstandschaft
        1 Mann – Beisitzer
        2 Mann – aktive Mitglieder

        Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Verstöße gegen § 5 bzw. Vereinsgewässerordnung usw. einwandfrei
        und unparteiisch zu ermitteln und einen Bericht an den 1. Vorstand weiterzuleiten.

2. Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung jeweils für 2 Geschäftsjähre (Kalenderjahre)
    gewählt und besteht unter den bei § 2, 1a aufgeführten Personen.

 

§3

Tätigkeit der Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes – mit Ausnahme
    des 1. Und 2. Vorsitzenden sich innerhalb des Geschäftsjahres im Wege der Ergänzungsverfahren zu
    vervollständigen

2. Die Vorstandschaft hat die Errichtung und Förderung der Ziele des Vereins zu überwachen.
    Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht ausdrücklich der Beschlussfassung der
    Versammlung vorbehalten sind, durch die Vorstandschaft geordnet. Anschaffungen und Ausgaben sind
    vorher von der Vorstandschaft zu genehmigen.

3. Die Vorstandschaft tritt im Allgemeinen vor jeder stattfindenden Versammlung zur Sitzung zusammen.
    Die Sitzung ist mit 5 Personen, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, beschlussfähig.
    Auf Antrag von Ausschussmitgliedern hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, eine
    Sitzung einzuberufen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Während der Sitzung dürfen sonstige Mitglieder und
    Personen nur dann anwesend sein, wenn diese vorgeladen sind und ihre Anwesenheit nach Erledigung
    der Vorladung von der Sitzung gebilligt wird.

4. Die Beschlüsse aller Sitzungen und Versammlungen sind im Protokollbuch vom 1. Vorsitzenden und
    dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

5. Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur
    Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.

6. Vorstand im Sinne des § 26 HGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, wobei
    Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist. Im Innenverhältnis darf der 2.  Vorsitzende von seinem
    Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Urkunden, welche den
    Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, dass unter die Worte: „Für den Fischereiverein
    Seebach e. V.“ der Zusatz „1. Vorstand (oder seines Stellvertreters)“ und dessen eigenhändige
    Unterschrift gesetzt wird. Dom Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung aller Versammlungen
    und Sitzungen. Er ist verpflichtet für die Einhaltung aller Bestimmungen und der Satzung zu sorgen.

7. Der Schriftführer führt den gesamten Schriftwechsel des Vereins, die Sitzungsprotokolle in der
    Vorstandschaft und in den Versammlungen. Zu allen Versammlungen ist eine Anwesenheitsliste
    aufzulegen. Über sämtliche Mitglieder ist eine Kartei zu führen.

8. Dem Kassier obliegt die Wahrnehmung der gesamten Geldgeschäfte des Vereins. Nähere Bestimmungen
    über die Kassenführung und dergleichen, wie auch Vollmachten, werden von der Vorstandschaft
    gesondert erlassen.

9. Die Rechte und Pflichten des Gewässerwartes werden entsprechend den Verhältnissen an den Gewässern
    jeweils von der Vorstandschaft festgelegt. Zu den Pflichten des Gewässerwartes gehört auch das Amt des
    Fischereiaufsehers. Die Vorstandschaft ist befugt, bei Bedarf mehrere Fischereiaufseher einzusetzen.
    Eine Vereidigung nach den gesetzlichen Bestimmungen hat zu erfolgen.

10. Alle anderen Ausschussmitglieder erledigen die in Ihrer Eigenschaft anfallenden und zugewiesenen
     Arbeiten und Aufträge.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
    a) Aktiven Mitgliedern
    b) Jugendlichen vom vollendeten 12. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    c) Jugendgruppe
        Der Verein hat im Interesse der Förderung der Fischerei eine Jugendgruppe zu führen bzw. zu schulen.
        Sie untersteht dem Jugendleiter (Alter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen!)

    d) Den passiven Mitgliedern über 18 Jahren

2. Aktives Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr vollendet
    hat und wenn er die gesetzlichen Bestimmungen der jeweils gültigen Fischereibestimmungen erfüllt.
    Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen Gründen und dergleichen
    sind nicht statthaft.

3. Für Jugendliche gelten dieselben Voraussetzungen wie im vorstehenden Absatz 2, jedoch ist zur
    Aufnahme in den Verein das Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.

4. Passives Mitglied kann jeder Freund und Gönner des Vereins werden. Ein passives Mitglied ist jedoch
    nicht berechtigt, der Fischwaid nachzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

5. Die Aufnahme ist schriftlich zu tätigen unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzungen. Über die
    Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.


6. Einwendungen gegen die Aufnahme sind seitens der Vorstandschaft schriftlich zu begründen.

 

§5

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) Durch Tod
    b) Durch Austritt aus dem Verein
    c) Durch Ausschluss

2. Der Austritt steht jedem Mitglied frei, jedoch ist er schriftlich zu tätigen. Rückständige Beiträge und
    dergleichen sind jedoch noch zu zahlen.

3. Den Austritt (Ausschluss) bzw. Einziehung der Fischkarte (ersatzweise Vereinsspende) spricht die
    Vorstandschaft mit den Stimmen des Ausschlusses aus und kann erfolgen:

    a) Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung und die Gewässerordnung
    b) Bei unehrenhaftem Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
    c) Bei Vergehen oder Handlungen sonstiger Art, die das Ansehen des Vereins schädigen können
    d) Bei unkameradschaftlichem und unsportlichem Verhalte, wie auch bei Versuchen, Unfrieden und
        Zersetzung des Vereins zu stiften

    e) Wenn sich herausstellt, dass ein Mitglied bereits vor seiner Zugehörigkeit zum Verein wegen
        Schwarzfischerei vorbestraft ist und ihm die Steuerkarte wegen eines Vergehens entzogen oder aus
        einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen wurde

    f) Wenn ein Mitglied den Entschädigungsbeitrag, z. Zt. 70,00€, für nicht geleitsteten Arbeitseinsatz nicht
        bezahlt

4. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche Anrechte an den Verein und
    an das Vereinsvermögen. Auch bei einem (Austritt) Ausschluss trifft Punkt 2 dieses § sinngemäß zu.
    Eine Rückerstattung der Gebühr für die Jahreserlaubnisscheine erfolgt nicht.

 

§6

Ehrenmitglieder und Ehrungen von Mitgliedern

1. Mitglieder, die sich hervorragender Verdienste um den Verein erworben oder dem Angelsport oder der
    Fischerei außerordentliche Dienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Langjährige Mitglieder, wie auch Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein, den Angelsport
    oder um die Fischerei besonders verdient gemacht haben, können vom Verein besonders geehrt werden.

 

§7

Leistungen von Beiträgen

1. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe jährlich von der Vorstandschaft beschlossen wird.
    Für sämtliche aktive Mitglieder ist der Jahresbeitrag gleich, Jugendliche wie unter §4, 1b erwähnt,
    zahlen die Hälfte des jeweils festgesetzten Satzes.

2. Aufnahmegebühr

    Den aktiven Gründungsmitgliedern (auch diesen Jugendlichen) ist die Aufnahmegebühr erlassen.
    Für sämtliche späteren aktiven Mitglieder ist die Aufnahmegebühr ebenfalls gleich. Jugendliche zahlen
    auch hier wieder die Hälfte des jeweiligen festgesetzten Satzes.

3. Für sämtliche passiven Mitglieder ist der Jahresbeitrag ebenfalls gleich. Eine Aufnahmegebühr für passive
    Mitglieder wird erhoben, falls diese aktive Mitglieder werden möchten.

4. Erfordern es die wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann die Vorstandschaft und der Ausschuss den
    Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr neu festsetzen.

5. Der Beitrag bzw. die Aufnahmegebühr ist bei allen Mitgliedern fällig bei Aufnahme bzw. bei Beginn des
    Kalenderjahres.

6. Jedes aktive Mitglied über 14 Jahren ist verpflichtet, im Kalenderjahr mindestens sechs Stunden Vereins-
    bzw. Räumdienst zu leisten. Es kann auch ein Ersatzmann den Arbeitsdienst ableisten.

    Sollte diese Arbeitsleistung aus bestimmten Gründen nicht geleistet werden, ist ein Entschädigungsbetrag
    von 70,00€ bei der Kartenausgabe zu entrichten, ansonsten wird keine Jahreskarte ausgestellt.

    Schwerbehinderte und Rentner, die am Tag der Kartenausgabe das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind
    vom Arbeitsdienst befreit.

 

§8

Versammlungen

1. Die Versammlungen des Vereins sind
    a) Mitgliederversammlungen
    b) Generalversammlungen

2. Die Mitgliederversammlung findet ca. alle Quartale statt. Zeit der Versammlung wird rechtzeitig schriftlich
    bekannt gegeben.

3. Alljährlich findet am Jahresbeginn die Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich.

4. Zum Geschäftsbereich der Generalversammlung gehören
    a) Jahresbericht des 1. (Vorsitzenden) Vorstand
    b) Jahresbericht des Kassiers
    c) Eine freie Aussprache zwischen allen Mitgliedern über alle anfallenden Probleme und Wünsche
    d) Wiederwahl einer neuen Vorstandschaft und des Ausschusses bei Ablauf der Wahlperiode
        (Wahlzeitraum). Abwesende Mitglieder können in den Vorstand und in den Ausschuss nur dann
        gewählt werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie ein bestimmtes Amt
        annehmen. Wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
        Gewählt werden können alle aktiven Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres

    e) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet an den Veranstaltungen des Vereins (soweit möglich)
        teilzunehmen

 

§9

Fischerei-Erlaubnis

1. Das Recht eines Mitgliedes in den Vereinsgewässern zu fischen, hängt neben der Beitragszahlung von der
    Bezahlung einer besonderen Tages- oder Jahresgebühr ab.

2. Die Gebühren für sämtliche Fischerei-Erlaubnisscheine werden von der Vorstandschaft und dem
    Ausschuss beschlossen.

3. Für Jugendliche werden besondere Richtlinien erlassen. Somit dürfen Jugendliche zwar allein Friedfischen,
    jedoch nur in Begleitung aktiver Vereinsmitglieder auf Raubfisch fischen.

4. Die Ausgabe aller Fischerei-Erlaubnisscheine erfolgt nur gegen Barzahlung.

5. Die Ausgabe von Fischerei-Erlaubnisscheine ist von der Voraussetzung der gesetzlichen Bestimmungen
    abhängig (Staatl. Fischereischein, usw.)

 

§10

Verwendung von Vereinsmitteln, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden.

3. Satzungsänderungen des Vereins können nur durch die zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung
    oder die Generalversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen
    aktiven Mitglieder erforderlich.

4. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
    Generalversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
    aktiven Mitglieder erforderlich.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu
    steuerbegünstigten Zwecken ( z. B. durch Übertragung auf als gemeinnützig anerkannte,
    steuerbegünstige Körperschaften) zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens für
    diesen Fall müssen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

Seebach,

Die Vorstandschaft

 

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